Absatz einsIst in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach Paragraph 71, Absatz 2, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach Paragraph 72, HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach Paragraph 71, Absatz 2, HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.