Absatz einsParagraph 19,, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.