Absatz eins,Als zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) wird die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. eingerichtet. Die ZBS ist Lagerhalter gemäß Paragraph 8, Für die ZBS gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
- Ziffer einsDie ZBS muss eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaft muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaft ist von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen, soweit der vorletzte Satz dieser Ziffer nicht anderes vorsieht. Im Falle von Gewinnerzielungen darf sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß Ziffer 7, verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Betriebsanlagen betreffenden Regelungen der Gewerbeordnung 1994 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung der Landeshauptmann zuständig ist. Paragraph 67, der Insolvenzordnung findet auf diese Kapitalgesellschaft keine Anwendung.
- Ziffer 2Die ZBS darf keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.
- Ziffer 3Die ZBS hat bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Anhörung der Länder zu prüfen.
- Ziffer 4Die ZBS hat allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Erfordernissen entsprechen.
- Ziffer 5Die ZBS hat mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Paragraph 8, Absatz 5,) und den allgemeinen Bedingungen (Ziffer 4,) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
- Ziffer 6Die ZBS hat der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die ZBS ist gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.
- Ziffer 7Der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen oberhalb eines Wertes von 400 000 Euro, müssen unter sinngemäßer Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2006, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,), in der geltenden Fassung, im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.
- Ziffer 8Die ZBS hat bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
- Ziffer 9Die ZBS darf Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilen.
- Ziffer 10Die ZBS ist unter Beachtung der Bestimmungen der Ziffer 7 und Ziffer 8, berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. Juli eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.
- Ziffer 11Die ZBS hat fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen zu veröffentlichen, die sie zu halten in der Lage ist.
- Ziffer 12Die ZBS hat mindestens sieben Monate vor Beginn einer Bevorratungsperiode die Bedingungen zu veröffentlichen, unter denen sie bereit ist, Bevorratungspflichten für Unternehmen zu übernehmen.