Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80 a,

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 80 a,

  1. Absatz einsDie Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach Paragraph 80, Absatz eins, zu ermittelnden Betrag vermindert:
    1. Ziffer eins
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling,
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling,
    3. Ziffer 3
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling,
    4. Ziffer 4
      für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.
  3. Absatz 3Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 500 Millionen Schilling am 20. November 1994 zu überweisen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  5. Absatz 5Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,)
    1. Ziffer eins
      800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,
    2. Ziffer 2
      400 Millionen Schilling am 15. April 1997,
    3. Ziffer 3
      400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997
    zu überweisen.
  6. Absatz 6Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober 2000 an den beim Dachverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g,) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.
  7. Absatz 7Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a,) 100 Millionen Euro am 15. September 2005 zu überweisen.
  8. Absatz 8Der Bund leistet am 1. Juli 2009 für das Geschäftsjahr 2009 dem Dachverband einen Betrag von 45 Millionen Euro, den dieser auf die Gebietskrankenkassen entsprechend deren negativem Reinvermögen zum 31. Dezember 2008 unverzüglich aufzuteilen hat.
  9. Absatz 9Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für das Geschäftsjahr 2020 der Österreichischen Gesundheitskasse einen Betrag von 60 Millionen Euro.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40221555