Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt IV
Außerordentlicher Zivildienst

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 8, (ausgenommen Absatz 2,), 9, 11 (ausgenommen Absatz eins,, soweit dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung nach Absatz eins, letzter Satz betrifft), 12, 13, 13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
  4. Absatz 4Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Absatz eins, maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.

    Anmerkung, Absatz 5 bis 8 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Katastrophenfall

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40221549