Absatz eins,Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
- Ziffer einswelche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des Paragraph 3, Absatz 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;
- Ziffer 2wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;
- Ziffer 3welchem Gebiet nach Paragraph 3, Absatz 2, die Einrichtung zuzuordnen ist;
- Ziffer 4gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;
- Ziffer 5dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erfüllt sind.