Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch vier
Außerordentlicher Zivildienst

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt Paragraph 8 a, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 8, (ausgenommen Absatz 2,), 9, 11 (ausgenommen Absatz eins,, soweit dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung nach Absatz eins, letzter Satz betrifft), 12, 13, 13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
  4. Absatz 4,Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Absatz eins, maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes zur Sicherung der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur und der Daseinsvorsorge weitere Dienstleistungsgebiete bestimmen, in denen die Mitwirkung von Zivildienstleistenden vorgesehen werden kann.
  6. Absatz 6,Entgegen Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, können auch sonstige juristische Personen, die auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, anerkannt werden. Diese Anerkennung ist jedenfalls mit der Dauer des außerordentlichen Zivildienstes befristet. Solchermaßen anerkannte Rechtsträger haben dem Bund vollen Kostenersatz für den Einsatz der Zivildienstleistenden zu erstatten. Ein solcher Anerkennungsbescheid gilt als Bescheid im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
  7. Absatz 7,Bescheide gemäß Paragraph 18, gelten für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes als Bescheide im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (unaufschiebbare Maßnahmen).
  8. Absatz 8,Die Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende-DZ-V, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1988,, gilt auch für den außerordentlichen Zivildienst.

Schlagworte

Katastrophenfall

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40221544