Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (Paragraph 4, Absatz eins,) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Erbringung von Dienstleistungen nach Paragraph 21, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
    2. Ziffer 2
      an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
    Paragraph 21, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffer eins und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 7,
  2. Absatz 2,Bei Verfügungen nach Absatz eins, ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen. Abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann einer Beschwerde gegen eine solche Anweisung jedoch aufgrund zwingenden öffentlichen Interesses eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
  4. Absatz 4,Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Absatz 3, unverzüglich Folge zu leisten.
  5. Absatz 5,In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Absatz eins, Ziffer 2, abgestellt worden ist.
  6. Absatz 6,Sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins,) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,
  7. Absatz 7,Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Absatz eins und 6 mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40221543