Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Paragraph 4, Absatz 5, gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vergleiche Paragraph 36, Absatz 25,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche Arzt (Ärztin) hiezu ermächtigt hat.
  3. Absatz 3,Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Laborassistenz oder in Ausbildung zur Laborassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  4. Absatz 4,Personen, die zur Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Röntgenassistenz oder in Ausbildung zur Röntgenassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  5. Absatz 5,Für die Dauer einer Pandemie dürfen Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden auch ohne ärztliche Anordnung durchführen. Weiters dürfen für die Dauer einer Pandemie Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, für diese Tätigkeiten herangezogen werden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40221523