Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 b

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Maßnahmen im Rahmen einer Pandemie

Paragraph 28 b,

  1. Absatz eins,Nationale IGV-Anlaufstelle im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium (Artikel 4, Absatz eins und 2 IGV).
  2. Absatz 2,Die Entscheidung, welche Informationen die nationale IGV-Anlaufstelle an die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO) weiterleitet und an welche Behörden Informationen weitergeleitet werden, die von der WHO an die nationale IGV-Anlaufstelle übermittelt werden, trifft der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner stellen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium umgehend alle ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung, die für Mitteilungen an die WHO im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den IGV erforderlich ist, sind Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner berechtigt, im Rahmen des Absatz 3, auch personenbezogene Informationen zu übermitteln und ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, personenbezogene Informationen an Bezirksverwaltungsbehörden, Landeshauptmänner, die WHO und zuständige Behörden im Ausland zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40221499