1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
BG
Paragraph 7
22.03.2020
05.05.2020
1. COVID-19-JuBG
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 sind Titelvorschüsse nach Paragraph 3, UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von Paragraph 8, UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.
06.05.2020
20011087
NOR40221463