1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
BG
Paragraph 3
22.03.2020
04.04.2020
1. COVID-19-JuBG
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden. Es sind nur solche gerichtlichen Erledigungen abzufertigen, deren Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Zustellungen, die unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, sind weiterhin vorzunehmen.
15.04.2020
20011087
NOR40221459