Härtefallfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
BG
Paragraph 5,
22.03.2020
06.07.2021
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
06.07.2021
20011085
NOR40221443