Härtefallfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
BG
Paragraph 2 a,
22.03.2020
04.04.2020
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die LFBIS-Nummer oder Steuernummer, Name und Anschrift des Betriebsinhabers, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer Österreich mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.
06.04.2020
20011085
NOR40221440