Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 a

Inkrafttretensdatum

16.03.2020

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 76 a,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die jeweils zuständige Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. Absatz 2,Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der bei der Wirtschaftskammer Österreich eingerichteten Hauptwahlkommission mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
  4. Absatz 4,Treten Umstände ein, die die Abhaltung der Urwahlen oder von auf deren Ergebnissen aufbauenden Wahlen innerhalb der in der Wahlkundmachung festgesetzten Fristen verhindern, so kann die jeweils zuständige Hauptwahlkommission im Wege einer Novellierung der Wahlkundmachung die sich aus dieser ergebenden Zeitpunkte und Fristen wie insbesondere den gemäß Paragraph 107, bestimmten so abändern, dass die reibungslose Abwicklung der jeweiligen Wahl(en) möglich wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40221366