Kurztitel

Medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

07.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEinreisende oder durchreisende Personen sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde, einer medizinischen Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Krankheitsverdachts an COVID-19 zu unterziehen.
  2. Absatz 2Diese medizinische Überprüfung besteht in der Erhebung der Reisebewegungen und allfälliger Kontakte mit einem an COVID-19 Erkrankten sowie einer Messung der Körpertemperatur.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011068

Dokumentnummer

NOR40221263