Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020,
BG
Paragraph 6,
22.03.2020
EBIG
10/06 Direkte Demokratie
Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Artikel 6, der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den Paragraphen 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.
23.03.2020
20007751
NOR40221246