Kurztitel

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Abkürzung

EBIG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsEine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Artikel 5, Absatz 6, Litera a, der Verordnung), indem sie
    1. Ziffer eins
      beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang römisch III zur Verordnung nicht entsprechend Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung ausfüllt,
    2. Ziffer 2
      bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (Paragraph 2, Absatz 2,) falsche Angaben zu den mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen macht oder
    3. Ziffer 3
      bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auf dem Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung falsche Angaben macht.
  2. Absatz 2Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020

Gesetzesnummer

20007751

Dokumentnummer

NOR40221245