Kurztitel

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Abkürzung

EBIG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Anfechtung der Bürgerinitiative

Paragraph 4,

  1. Absatz einsInnerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder Paragraph 3, Absatz 4, oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einer Organisatorengruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.
  2. Absatz 2Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2,, 69 Absatz eins, sowie 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020

Gesetzesnummer

20007751

Dokumentnummer

NOR40221244