Absatz einsDie Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Frist gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder online unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 12, Absatz 5, der Verordnung beantragen. Die Vorlage der Unterstützungsbekundungen hat zu entfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang römisch fünf der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.