BGBl. II Nr. 71/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2020,
Typ
Vrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Steuerassistenz, BGBl. II Nr. 144/2011, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Steuerassistenz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2011,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Steuerassistenz ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Steuerassistenz ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Steuerassistenz gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Steuerassistenz gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Steuerassistenz gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Steuerassistenz gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.