BGBl. II Nr. 60/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2020,
Typ
Vrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, BGBl. II Nr. 131/2015, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2015,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.