BGBl. II Nr. 65/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2020,
Typ
Vrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice, BGBl. II Nr. 373/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Mobilitätsservice ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Mobilitätsservice ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Mobilitätsservice gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Mobilitätsservice gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Mobilitätsservice gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Mobilitätsservice gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.