BGBl. II Nr. 45/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2020,
Typ
Vrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau, BGBl. II Nr. 121/2016 treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2016, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.