Kurztitel

Lehrberufslisteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Anlage 3, (zu Paragraph 3,) Anrechnung von Lehrzeiten, die in Lehrberufen außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes zurückgelegt wurden

  1. Ziffer eins
    Der gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin verwandt. Die im Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin angerechnet.
  2. Ziffer 2
    Die gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Ausbildung in der Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die in der Ausbildung in der Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20011024

Dokumentnummer

NOR40221025