Kurztitel

Sicherstellung der Arzneimittelversorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist der Export der in der Liste des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, veröffentlichten verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten in eine andere Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums verboten.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Zulassungsinhabers hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Bescheid über das Exportverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20010928

Dokumentnummer

NOR40220867