Kurztitel

Sicherstellung der Arzneimittelversorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis davon, dass der Bedarf der Patientinnen und Patienten im Inland mit einer verschreibungspflichtigen Arzneispezialität nicht gedeckt wird, obwohl nach Angaben des Zulassungsinhabers keine Einschränkung der Vertriebsfähigkeit vorliegt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung die Arzneispezialität in der Liste gemäß Paragraph eins, Absatz 3, allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat bei Wegfall einer sonstigen Einschränkung gemäß Absatz eins, nach Überprüfung eine amtswegige Löschung der betreffenden Arzneispezialität aus der Liste gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20010928

Dokumentnummer

NOR40220866