Kurztitel

Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Vermögensvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958, sind der Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,) die bereinigten Wertpapiere, die durch oder für deutsche Personen (Paragraph 2, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,) angemeldet wurden, sowie auf deutsche Personen im Bereinigungs- oder Nachzüglerverfahren entfallende Erlöse unter Angabe, ob sie ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person wären, durch das verwahrende österreichische Kreditinstitut schriftlich bekanntzugeben; Name, Anschrift, Bevollmächtigte der Person, durch oder für die angemeldet wurde, sind anzugeben.
  2. Absatz 2,Bestehen bei dem Kreditinstitut Zweifel, ob die Anmeldung, auf Grund deren die Wertpapiere bereinigt wurden, durch oder für eine deutsche Person vorgenommen wurde, so sind die bereinigten Wertpapiere und ihre Erlöse unter Angabe der hiefür maßgebenden Umstände der Prüfstelle bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Im Zweifelsfall hat die Prüfstelle auf Grund der Bekanntgabe gemäß Absatz eins und 2 darüber zu entscheiden, ob durch oder für eine deutsche physische oder juristische Person angemeldet wurde. Ein solcher Zweifelsfall liegt nicht vor, wenn der Prüfstelle im Wege des verwahrenden österreichischen Kreditinstituts die deutsche Staatsangehörigkeit einer physischen Person gemäß Paragraph 7, Absatz 2, glaubhaft gemacht wurde.
  4. Absatz 4,Der Bescheid ist der Person, durch oder für die angemeldet wurde, zuzustellen; wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, ist der Bescheid auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden
    1. Litera a
      auf Wertpapiere, die nach dem Inkrafttreten des Vermögensvertrages bereinigt wurden oder werden,
    2. Litera b
      auf bereinigte rückgeführte Stücke (Paragraph 5,),
    3. Litera c
      wenn die Anmeldung durch oder für deutsche Personen, ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, nicht anerkannt wurde.

Schlagworte

Bereinigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10000307

Dokumentnummer

NOR40220796