Absatz eins,Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Vermögensvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958, sind der Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,) die bereinigten Wertpapiere, die durch oder für deutsche Personen (Paragraph 2, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,) angemeldet wurden, sowie auf deutsche Personen im Bereinigungs- oder Nachzüglerverfahren entfallende Erlöse unter Angabe, ob sie ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person wären, durch das verwahrende österreichische Kreditinstitut schriftlich bekanntzugeben; Name, Anschrift, Bevollmächtigte der Person, durch oder für die angemeldet wurde, sind anzugeben.