Kurztitel

Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf Grund eines Antrags nach Paragraph 3, Absatz eins, ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.
  2. Absatz 2,Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers vor der internationalen Veröffentlichung bei einem inländischen Kreditinstitut gleich, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10002422

Dokumentnummer

NOR40220774