(2)Absatz 2Für die in § 1 Abs. 12 BB-PG genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)(Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 und der §§ 2, 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Abs. 1 zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA(Anm. 1) sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA(Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.Für die in Paragraph eins, Absatz 12, BB-PG genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)(Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraphen 2,, 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. römisch eins Nr. 89/2006; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Absatz eins, zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA(Anm. 1) sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA(Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.