Absatz einsDer Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (Paragraph 51, Absatz eins und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn
- Ziffer einsder Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß Paragraph 15, unterzieht,
- Ziffer 2der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und
- Ziffer 3durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.