Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

NeuFöG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Amtshilfe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des Paragraph 4, angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. Im Falle einer elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sind die Daten bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Daten elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der übermittelten Daten oder durch Speicherung der übermittelten Daten auf einem Datenträger erfolgen; eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der im zweiten Satz genannten Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind verpflichtet, den für die Erhebung der in Paragraph eins, genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die für die Erhebung der in Paragraph eins, genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen sind berechtigt, den jeweils zuständigen Institutionen Umstände mitzuteilen, die dafür sprechen, daß die Voraussetzungen für eine geltend gemachte Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

10005172

Dokumentnummer

NOR40220733