Kurztitel

Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Kreditinstitute, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Finanzen hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht des Bundes nach Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt.
  3. Absatz 3Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb der Frist nach Absatz 2, eine Entschädigung gemäß Absatz 2, nicht geleistet, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Der Anmelder kann – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von fünf Jahren nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten Anspruch gegen den Bund im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
  4. Absatz 4Für die den Nachzüglern (Paragraph 3, Absatz 5,) als Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibung gilt Paragraph 19, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10006246

Dokumentnummer

NOR40220709