Absatz einsDie Kreditinstitute, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.