Kurztitel

Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eine eigene Bundesministerin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2020,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

30.01.2020

Außerkrafttretensdatum

07.04.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2025,).

Text

Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Karoline EDTSTADLER die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. Absatz eins, Ziffer eins
    Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der ständigen Vertreter (römisch eins, römisch II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten; Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union; wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der wirtschaftspolitischen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der staatlichen Verfassung, dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes.
    Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der organisatorischen Angelegenheiten und der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes; Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
    Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte.
    Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs. Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung.
    Angelegenheiten der Landesverfassungen.
    Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.
  3. Ziffer 3
    Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Dazu gehören insbesondere auch: Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.
    Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.
    Kundmachungswesen des Bundes.
    Angelegenheiten der Einrichtung und Organisation der Bundesministerien.
  4. Ziffer 4
    Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung; Koordination des Bundessicherheitsrates; Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.
  5. Ziffer 5
    Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.
  7. Ziffer 7
    Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
  8. Ziffer 8
    Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
  1. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
  2. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
  3. Absatz 4Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung vom 8. Jänner 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2020,, außer Kraft.

Schlagworte

Grundrecht, Amtshaftung, Personalinformationswesen, Parteienförderung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025

Gesetzesnummer

20010899

Dokumentnummer

NOR40220667