Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. Absatz eins a,Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 27 h, oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 2,Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
  4. Absatz 3,Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
  5. Absatz 4,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

Anmerkung

Artikel 3, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet: „In Paragraph 5 b, Absatz 3, wird das Zitat „§ 84 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 5 b, Absatz 3, wird das Zitat „§ 84 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.“ ersetzt.“

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40220534