Kurztitel

Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (Paragraph 81, EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (Paragraph 41 a, Absatz eins und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).
  2. Absatz 2,Teilnehmer im Sinne des Paragraph 2, FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach Paragraph 18, Paragraph 3, FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

20002336

Dokumentnummer

NOR40220470