Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2020
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.
15.01.2020
10008839
NOR40220444