Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
- Ziffer einsdie Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß Paragraph 67, Absatz 7, oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
- Ziffer 2die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, AVB gilt bzw. die gemäß Paragraph 67, Absatz 7, oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie
- Ziffer 3die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Ziffer 2, angeführten Beamten.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen.