Absatz eins,Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
- Ziffer einsin das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund oder
- Ziffer 2in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
liegen.