Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

23.06.2023

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zeitaufwand zur Fleischuntersuchung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Zeitaufwand, welcher für die Untersuchung der einzelnen Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide zumindest aufzuwenden ist, ergibt sich aus den Tabellen des Anhanges römisch eins zu dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Werden bei der Fleischuntersuchung amtliche Fachassistenten eingesetzt, so darf deren Verhältnis zu den amtlichen Tierärzten 3:1 nicht überschreiten. Werden auch Tierärzte im Rahmen ihrer Ausbildung zu amtlichen Tierärzten eingesetzt, so darf pro Untersuchungsteam nur ein amtlicher Fachassistent durch maximal zwei Auszubildende ersetzt werden. Davon unberührt ist der Einsatz von betriebseigenen Hilfskräften gemäß Artikel 18, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/625.
  3. Absatz 3,Die maximale Arbeitszeit einer Person darf für Untersuchungen acht Stunden pro Tag nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat unter Beachtung von Absatz eins bis 3 unter Berücksichtigung der gegebenen Örtlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen in Schlachthöfen, in denen mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich geschlachtet werden, einen Untersuchungsplan festzulegen. Der Betriebsinhaber hat dem hauptverantwortlichen Tierarzt gemäß Absatz 6, alle beabsichtigten Änderungen in der Betriebsanlage oder im Ablauf, welche Einfluss auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung haben, so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine Änderung des Untersuchungsplanes zeitgerecht erfolgen kann.
  5. Absatz 5,Für die Berechnung der Großvieheinheiten im Sinne des Absatz 4, sind die Werte von Anhang römisch eins a heranzuziehen.
  6. Absatz 6,In Betrieben, wo mehrere Untersuchungsorgane gleichzeitig tätig sind, sind im Rahmen der Diensteinteilung Untersuchungsteams unter Leitung eines dienstführenden amtlichen Tierarztes zu bilden. Weiters ist vom Landeshauptmann ein für den Betrieb hauptverantwortlicher amtlicher Tierarzt, der für die Organisation des ordnungsgemäßen Ablaufes der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der vorgeschriebenen Kontrollen im Betrieb verantwortlich ist, und ein Stellvertreter zu bestellen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40220008