Absatz einsWer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,
BG
Paragraph 153 b,
28.12.2019
StGB
24/01 Strafgesetzbuch
EG/EU: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,
07.01.2020
10002296
NOR40219964