(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 2, 25 Abs. 3, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 2 und 5, 32 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 Z 3, 38, 41 Abs. 1, 43 Abs. 2, 49 Z 10, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 Z 4 und 6 und Abs. 2, 75 Abs. 1, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1, 111 Abs. 4, 112, 113 Abs. 3, 114 Abs. 1, 115 Abs. 2, 126 Abs. 3, 127 Abs. 2, 133 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 Z 2, 176 Abs. 2, 182 Abs. 3a, 194 bis 196, 221 Abs. 1, 247a Abs. 1, 260 Abs. 3, 270 Abs. 4, 271 Abs. 1a, 343 Abs. 1, 357 Abs. 2, 377, 381 Abs. 3, 445a Abs. 2, 458 und 488 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 83 Abs. 5 und 115a bis 115d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten jedoch mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Die Bestimmungen der §§ 115a bis 115d in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abgebrochen wurden. Die Bestimmungen der §§ 194 bis 196 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten eingebrachte Anträge auf Fortführung anzuwenden, soweit sie von der Oberstaatsanwaltschaft noch nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt wurden. Die Oberstaatsanwaltschaft hat in diesen Fällen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 195 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzugehen.Die Bestimmungen der Paragraphen 20 a, Absatz 2, 25, Absatz 3, 28, 29, Absatz 2, 31, Absatz eins, 2 und 5, 32 Absatz eins und 3, 33 Absatz eins, Ziffer 3, 38, 41, Absatz eins, 43, Absatz 2, 49, Ziffer 10, 52, Absatz eins und 3, 53 Absatz eins, 66, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 und Absatz 2, 75, Absatz eins, 82, Absatz 2, 105, Absatz eins, 111, Absatz 4, 112, 113, Absatz 3, 114, Absatz eins, 115, Absatz 2, 126, Absatz 3, 127, Absatz 2, 133, Absatz eins und 2, 147 Absatz eins, Ziffer 2, 176, Absatz 2, 182, Absatz 3 a, 194 bis 196, 221 Absatz eins, 247 a, Absatz eins, 260, Absatz 3, 270, Absatz 4, 271, Absatz eins a, 343, Absatz eins, 357, Absatz 2, 377, 381, Absatz 3, 445 a, Absatz 2, 458 und 488 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der Paragraphen 83, Absatz 5 und 115 a bis 115 d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten jedoch mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Die Bestimmungen der Paragraphen 115 a bis 115 d in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abgebrochen wurden. Die Bestimmungen der Paragraphen 194 bis 196 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten eingebrachte Anträge auf Fortführung anzuwenden, soweit sie von der Oberstaatsanwaltschaft noch nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt wurden. Die Oberstaatsanwaltschaft hat in diesen Fällen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 195, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzugehen.