Absatz eins,Ist ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (Paragraph 2, Absatz eins, BAG) dies rechtzeitig (Absatz 3,) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von Paragraph 55, Absatz 2
- Ziffer einsab dem Zeitpunkt der Endigung, der vorzeitigen oder der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder
- Ziffer 2im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 23, BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,
spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.