Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 2
Gebiete der Europäischen Union und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich
A. Gebiete der Europäischen Union
Jene Mitgliedstaaten und Gebiete die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelistet sind. Gebiete die in dieser Liste ausdrücklich ausgenommen sind gelten als DrittstaatenJene Mitgliedstaaten und Gebiete die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelistet sind. Gebiete die in dieser Liste ausdrücklich ausgenommen sind gelten als Drittstaaten
B. Gebiete des EWR
Das Gebiet des Königreichs Norwegen
*mit Ausnahme von lebenden Tieren, Samen und Embryonen
C. Gebiete mit besonderen Verträgen
Das Gebiet der Färöer Inseln
Das Gebiet des Fürstenttums Liechtenstein
Das Gebiet von San Marino
Das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft