Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
V
Paragraph 39,
14.12.2019
05.01.2023
VEVO 2019
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Der verantwortliche Unternehmer oder – bei Heimtieren – der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
23.12.2022
20010868
NOR40219900