Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

VEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

Paragraph 38,

  1. Absatz einsTransporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des TGG sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz- oder Tiertransportvorschriften besteht.
  2. Absatz 2Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.
  3. Absatz 3Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß Paragraph 5, unterliegen dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
  4. Absatz 4Sendungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.

Schlagworte

Veterinärvorschrift, Tierschutzvorschrift, Schiffsmanifest

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219899