Absatz einsFühren die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:
- Ziffer einsdie unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt wie in den Rechtsakten der Union festgelegt zu kennzeichnen; oder
- Ziffer 2nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen; oder
- Ziffer 3nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr zur unverzüglichen Bearbeitung der betreffenden Sendung in einer, für diesen Zweck vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern diese Behandlung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; ein Rechtsanspruch auf die Behandlung besteht nicht.
Wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers gemäß Ziffer 2, unschädlich zu beseitigen.