Absatz einsDer für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände wie in der Verordnung (EU) 2019/1013 vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2019, S. 8) festgelegt vorher bei der Grenzkontrollstelle durch ausfüllen des entsprechenden Teiles des GGEDs anzumelden.