Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019
BGBl. II Nr. 415/2019
V
§ 28
14.12.2019
VEVO 2019
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
(1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bestellt worden sind, an den zugelassenen Grenzkontrollstellen durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.
(2) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 mitzuführen.
(3) Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 zu versehen.
27.12.2019
20010868
NOR40219889