Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019
BGBl. II Nr. 415/2019
V
§ 24
14.12.2019
VEVO 2019
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
(1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.
(3) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.
Transportbehältnis
27.12.2019
20010868
NOR40219885